Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht [→ Verfahrensrecht] ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)

siehe auch

Verfahrensrecht

1)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13