Zahlungen der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei

§ 91 (4) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

siehe auch

Prozesskosten