Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Berufung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Person

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.1)

siehe auch

Gegenstandswert

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229