Vorbereitende Schriftsätze

129 (1) ZPO

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

129 (1) ZPO

In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

siehe auch