Vollstreckungsverfahren

§§ 704 - 945b → Zwangsvollstreckung

Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)

Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen.2)

Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.3)

Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten4). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.5)

Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.6)

Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet.7)

Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens8). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung9) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen10).11)

siehe auch

Zwangsvollstreckung

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13
2)
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 = DGVZ 2016, 46; Zöller/Stober, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19
4)
vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 19
5)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn. 14
6)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn. 14
7)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 10 ff., 14
8)
BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 17
9)
Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl.,§ 775 Rn. 21; Handke in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 775 ZPO Rn. 18
10)
Lackmann in Musielak/Voit ZPO, 15. Aufl., § 775 Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017,§ 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 21
11)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17