Verfügungsverfahren

Einstweilige Verfügung
Notwendige Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Charakteristisch für das einstweilige Verfügungsverfahren ist, dass dieses grundsätzlich eilbedürftig ist, wie es in § 85 Abs. 1 PatG ausdrücklich („dringlich“) zum Ausdruck kommt.1)

1)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 zu 3 LiQ 1/16 (EP) KoF 114/16