Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.1)

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV (früher Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie fällt folglich auch dann an, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben hat. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen.2)

Jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen.3)

1)
BGH, Entscheidung v. 7. Februar 2011 - I ZB 95/09
2) , 3)
BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II; m.w.N.