Veräußerung der Streitsache

Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens schließt eine Veräußerung oder Abtretung des Streitgegenstand nicht aus (§ 265 I ZPO ).

Wird der Streitgegenstand während dem Verfahren veräußert oder abgetreten, so tritt der Rechtsnachfolger aufgrund § 265 II ZPO nur bei Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren ein. Fehlt die Zustimmung des Gegners, so kann der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten. Entgegen § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient aber nicht als Streitgenosse der Hauptpartei.