Urteilsverfassungsbeschwerde

Hebt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde neben Revisionsurteilen auch ein vorangegangenes Berufungsurteil auf, ohne die aufhebende Wirkung dieses Ausspruchs zu beschränken, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf die deshalb im wiedereröffneten Revisionsverfahren nicht zurückgegriffen werden kann.1)

Hebt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung auf und verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück, wird die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt, sofern nicht die Aufhebung in sachlicher, formeller oder zeitlicher Hinsicht begrenzt wird.2)

siehe auch

Bundesverfassungsgericht

1)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
2)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. vgl. BVerfGE 89, 381, 393 bis 395 [juris Rn. 38, 41]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 19 Rn. 616; Barczak/Nettersheim, Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 95 Rn. 30