Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrochen (§ 239 ZPO) wird das Verfahren kraft Gesetz.

Beispielsweise durch Tod oder Insolvenz (§ 240 ZPO) einer Partei .

Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder Insolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können.1)

1)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot