Übergang ins schriftliche Verfahren

Bei einvernehmlichen Übergang ins schriftliche Verfahren wird der Beschluß nicht verkündet, sondern eine schriftliche Entscheidung erlassen.

Eingaben mit neuem Sachvortrag sind solange möglich, bis zur Abgabe der Entscheidung zur Postabfertigungsstelle.

Fraglich ist, inwieweit im patentgerichtlichen Verfahren § 128 ZPO anwendbar ist.