Terminsänderung

§ 227 (1) ZPO

Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.

Ob bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer Partei die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät zumutbar ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des erkrankten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen.1)

Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern.2)

Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.3)

Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. 4) Genauso verhält es sich im Fall der offensichtlich fehlerhaften Ablehnung eines Terminverlegungsantrags.5)

§ 227 (2) ZPO

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

§ 227 (3) ZPO

Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. (weggefallen)
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

§ 227 (4) ZPO

Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.w.N.
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21
4)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1047 Rn. 3 und 10
5)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; ähnlich BVerwG, NJW 1992, 2042 [juris Rn. 17 f.]