Streitwertminderung in Wettbewerbssachen

§ 51 (3) S. 1 GKG

Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.

siehe auch

§ 51 (2) GKG → Streitwert in Wettbewerbssachen