Streitwert des Rechtsmittelverfahrens

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils.1)

Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen.2)

siehe auch

Streitwert

1)
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 73/21; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 542 Rn. 20
2)
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 73/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZR 205/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, NJW-RR 2020, 1258 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - IX ZR 259/20, juris Rn. 8; zur Unterlassungsklage vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]