Strafprozessordnung

§ 459g Abs. 2, § 459 StPO

Nach § 459g Abs. 2, § 459 StPO gelten für die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG ordnet die sinngemäße Geltung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der Zivilprozessordnung an. Darin ist auch eine Verweisung auf § 130d ZPO enthalten.1)

Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22 - L
2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22