§ 580 ZPO → Restitutionsgründe
§ 586 Abs. 1, 2 ZPO → Notfrist für die Restitutionsklage
→ Zulässigkeit der Restitutionsklage
→ Aussetzung des Restitutionsverfahrens
→ Neues tatsächliches Vorbringen zu Restitutionsgründen
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents
Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen sollen nur dann durchbrochen werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind.1)
Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht nicht entgegen, wenn diese sich nicht, wie der Wortlaut von § 578 ZPO vorsieht, gegen ein Endurteil, sondern gegen einen „urteilsvertretenden“ Beschluss nach § 522 ZPO richtet. Dass derartige Beschlüsse mit der Restitutionsklage angefochten werden können, entspricht allgemeiner Auffassung.2)
→ Restitutionsklage (Patentrecht)