Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 282 (1) ZPO → Prozessförderungspflicht
§ 282 (2) ZPO → Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann
§ 282 (3) ZPO → Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage

siehe auch