Rechtsansicht

Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind.1) Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen.2)

Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG [→ Irreführung durch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben] zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.3)

siehe auch

Tatsachenbehauptung

1)
BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge
2)
BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19
3)
BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19 ; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge