Qualifizierte elektronischen Signatur

§ 130a (3) ZPO

Das elektronische Dokument [§ 130a (1) ZPO → Elektronisches Dokument] muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.1)

siehe auch

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (BEA)

1)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22