Qualifizierte elektronische Container-Signatur

Die qualifizierte Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird.1)

Für die Anerkennung der qualifizierten Container-Signatur im EGVP-Verfahren sprechen Gründe der Praktikabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das Gericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstücke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen.2)

Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten Container-Signatur im EGVP-Verfahren durch den BGH ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.3)

Insoweit stellt nach BGH die qualifizierte Container-Signatur hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen.4)

siehe auch

EGVP → Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

1)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 11
2)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. Viehues, jurisPR-ITR 2/2007, Anm. 5 D
3)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 5 und 11
4)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. BGH NJW 2013, 2034 - Tz. 10