Qualifizierte Einrichtungen

§ 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG

Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Dessen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist und das der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.1)

Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 UKlaG wider, die es dem Zivilgericht bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nur erlaubt, das Verfahren auszusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufzufordern.2)

Die der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der qualifizierten Einrichtung ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kann darin nach dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.3)

§ 8 (3) Nr. 3 UWG → Weitere Klageberechtigte

Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands

siehe auch

UKlaG → Unterlassungsklagengesetz

1)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe; m.V.a. OVG Münster, GRUR 2004, 347 [juris Rn. 18]; WM 2018, 1309
2)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe; OVG Münster, GRUR 2004, 347 [juris Rn. 18]; WM 2018, 1309, Rn. 19 bis 26; vgl. OLG Bamberg, WRP 2017, 837, 839 [juris Rn. 51]; OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 13 U 12/18, juris Rn. 13 und 17
3)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe