Pfändung

§ 803 (1) S. 1 ZPO

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

§ 803 (1) S. 2 ZPO → Einwand der Übersicherung des Gläubigers

§ 803 (2) ZPO

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

siehe auch