Parteihäufung

Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.1))

siehe auch

Partei

1)
BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU