Offenkundigkeit

Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist, d.h. wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig s großen Zahl von Personen bekannt oder zumindest wahrnehmbar ist.1)

Es kommt nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist, es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die TatSache sicher unterrichten kann.2)

Es schadet nichts, wenn der Richter die Tatsache erst durch eine Nachfrage oder durch ein Nachschlagen in einem allgemein zugänglichen zuverlässigen Buch feststellt.3)

Typische Informationsquellen für allgemeinkundige in Tatsachen sind insb. jedermann zugängliche wissenschaftliche Nachschlagewerke, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, usw. Beispiele für allgemeinkundige Tatsachen sind Ereignisse des Zeitgeschehens, Kalenderdaten, Ortsentfernungen, Börsenkurse, allgemeine Vorgänge des politischen und des Wirtschaftslebens, Unglücksfälle, geographische Lagen und örtliche Zustände, der in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex oder Zahlenangaben in statistischen Jabrbüchern.4)

siehe auch

1)
ArbG Siegen, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 Ca 1722/05
2)
ArbG Siegen, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 Ca 1722/05; m.V.a. Prütting in MünchKomm/ZPO, S 291 Rz. 5; Zöller/Greger, § 291 ZPO Rz. 1
3)
ArbG Siegen, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 Ca 1722/05; m.V.a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 291 ZPO Rz. 4
4)
ArbG Siegen, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 Ca 1722/05; m.V.a. Prütting in in Jenangaben in statistiscuen janrbuchern (vgl. Prütting in bach/Hartmann, Rz. 4; Zöller/Greger, Rz. 1