Öffentliche Gewalt

Die Verfassung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG → Rechtsweggarantie) gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht.1)

Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gerichtlich gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21
2)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426, 1427; Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand Juli 2021, Art. 19 Abs. 4 Rn. 9