New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt.1)

siehe auch

ZPO → Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren

1)
BGH, Beschl. v. 27. April 2017 - I ZB 61/15