Neues Vorbringen

§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist. Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu. Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.1)

siehe auch

Rechtsmittel

1)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13, GRUR 2015, 685 Rn. 17 = WRP 2015, 874 - STAYER