Keine Hemmung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzungsantrag

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht; vielmehr tritt eine Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.1)

siehe auch

Wiedereinsetzungsantrag

1)
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07; m.V.a. BGHZ 1, 200, 203