Insolvenzmasse

Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.1)

Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO).2)

siehe auch

InsO → Insolvenzordnung

1)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21
2)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel