Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen

§ 62 (2) ZPO Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft
§ 62 (1) ZPO → Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft

siehe auch