Gerichtsstandbestimmung

Eine Gerichtsstandbestimmung ist grundsätzlich nur zulässig, solange noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind.1)

Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist.2)

An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn lediglich noch ein bereits erlassener Vollstreckungsbescheid zuzustellen ist; die Zustellung hat unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache durch dasjenige Gericht zu erfolgen, das den Bescheid erlassen hat.3)

Anders liegt es im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung; über deren Zulässigkeit und Begründetheit hat das in der Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden.4)

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO → negativer Kompetenzkonflikt

§ 36 Abs. 3 ZPO → Divergenz

siehe auch

Gerichtsstand

1) , 2)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22
3)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BAG, Beschluss vom 2. August 1982 - 5 AR 146/82, NJW 1983, 472
4)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 1Z AR 5/96, BayObLGZ 1996, 14