Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs

Das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten.1)

Der für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Angriffsfaktor2) wird im Streitfall von dem Umstand geprägt, dass die Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr nicht nur für die konkret betroffene Schule, sondern für alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des Beklagten ausgelöst hat, und findet im Betrag von 15.000 € angemessenen Ausdruck (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2017, 814, 816 [juris Rn. 40]). Hinzu kommt der 1.000 € nicht übersteigende Wert des Auskunftsanspruchs, so dass für die Gebührenberechnung die Wertstufe bis 16.000 € maßgeblich ist.3)

siehe auch

Unterlassungsanspruch

1)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2022 - I ZR 77/21
2)
vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN
3)
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon