Form des Wiedereinsetzungsantrags

§ 236 (1) ZPO

Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

§ 236 (2) ZPO → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

siehe auch

§ 236 ZPO → Wiedereinsetzungsantrag