Erklärungsfrist für die Abschlusserklärung

Wartefrist für das Abschlussschreiben

Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.1)

Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist.2)

siehe auch

Abschlussschreiben, Abschlusserklärung

1)
Leitsatz, BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II
2)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II; m.V.a. KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321