Einwilligungsvorbehalt

Ein Einwilligungsvorbehalt hat innerhalb seines Anwendungsbereichs die gleichen Wirkungen wie eine beschränkte Geschäftsfähigkeit und steht der Prozessfähigkeit deshalb entgegen.1)

siehe auch

Prozessfähigkeit

1)
BGH, Urt. v. 9. November 2021 - X ZA 2/20; m.V.a. BSG, Beschluss vom 24. August 2016 - B 5 R 208/16 B, BeckRS 2016, 72295 Rn. 5