Einwendungen gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 63 (1) S. 2 GKG

Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

siehe auch

§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren