Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06