Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts

Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör], auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden.1)

siehe auch

Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

1)
BGH, Beschl. v. 23. September 2021 - I ZB 10/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien; vgl. auch BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 33