Doppeltrelevante Tatsachen

Nach den für doppelrelevante Tatsachen geltenden Grundsätzen muss der Kläger oder Antragsteller Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend sind, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht beweisen; vielmehr reicht insofern schlüssiger Vortrag.1)

siehe auch

Tatsachen

1)
BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZB 10/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 [juris Rn. 16 f.]; Großkomm.UWG/Halfmeier, 3. Aufl., Einleitung Kap. E Rn. 245; ausführlich Roth in Stein/Jonas aaO § 1 Rn. 24 bis 32