Beschlussmängelstreitigkeiten

Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind.1)

Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.2)

siehe auch

Schiedsvereinbarung

1)
BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 - Schiedsfähigkeit III
2)
BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21