Beschluss über die Zurückweisung der Revision

§ 552a ZPO

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 2§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts.1)

siehe auch

§§ 542 - 566 ZPO → Revision

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 Rn. 7 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II