Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes

§ 40 StGB → Verhängung einer Geldstrafe in Tagessätzen

Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck [→ Zweck der Ordnungsmittel] zu bemessen.

Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.1)

Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.2)

Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden.3)

Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist.4)

Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen.5)

Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.6)

Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.7)

Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus.8)

Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen.9)

Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (zur Geldstrafe vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN).

Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden.10) [→ Verhängung einer Geldstrafe in Tagessätzen]

Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen. Dieser erste Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich. Folglich ist hier die Tatschuld von Bedeutung. Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind.11)

Die Höhe des Ordnungsgeldes kann in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tagessätzen bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners.12)

siehe auch

§ 890 ZPO → Ordnungsmittel

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 17 mwN
3)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 mwN
4)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN
5)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN
6)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.
7)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN
8)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11
9)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; zu disziplinarischen Maßnahmen vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 669 mwN
10) , 12)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15
11)
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15; m.V.a. vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; MünchKomm.StGB/Radtke, 2. Aufl., § 40 Rn. 1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6