Ausnahmen von der Akteneinsicht

§ 299 (4) ZPO

Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

siehe auch

§ 299 ZPO → Akteneinsicht