Arrestgesuch

§ 920 (1) ZPO

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch