Angabe des Streitwertes in der Klageschrift

§ 253 (3) ZPO

Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes [§ 2 ff ZPO → Streitwert] enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
§ 2 ff ZPO → Streitwert