Analogie

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen.1)

siehe auch

Planwidrige Regelungslücke

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21 - Google-Drittauskunft; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21, GRUR 2022, 999 [juris Rn. 19] = WRP 2022, 865 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer, mwN