Allgemeine Vorschriften über die Berufungsbegründung

§ 520 (5) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze [§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze] sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung