Absoluter Revisionsgrund der Entscheidung durch ausgeschlossenen Richter

§ 547 Nr. 2 ZPO

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe

siehe auch

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe