Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)

§ 44a (1) UrhG

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (Nr. 1) oder eine rechtmäßige Nutzung (Nr. 2) eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Eine Handlung ist nur dann flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 [juris Rn. 64] - Infopaq International