Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung

§ 8 (2) S. 2 UrhG

Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

§ 8 (2) UrhG → Rechte der Miturheber

siehe auch